Statut des Vereins
LEbensraum-LOGisch - 3 vor Wien - Umweltschutz für die Region Bisamberg, Langenzersdorf und Korneuburg
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „LEbensraum-LOGisch - 3 vor Wien - Umweltschutz für die Region Bisamberg, Langenzersdorf und Korneuburg“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bisamberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erhalt von Natur, Lebensräumen und ökologischen Prozessen in dem Gebiet Bisamberg/Langenzersdorf/Korneuburg. Das Arbeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf Fauna, Flora, Landschaft, Wasser, Boden, Luft sowie andere natürliche Ressourcen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
- Vorträge und Informationsveranstaltungen, Jours Fixes
- Gespräche mit EntscheidungsträgerInnen, ExpertInnen, BürgerInnen, Betroffenen
- Marktstände und Unterschriftensammelaktionen
- politische Versammlungen und Kundgebungen
- Errichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
- Herausgabe von Publikationen und Presseaussendungen
- Pressearbeit
- Versammlungen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und Sammlungen,
- Sponsoren,
- Vermächtnisse
- Erträge aus Vereinsveranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit zur Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag in der Höhe von 35 Euro pro Jahr entrichten.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem finanziell fördern und unterstützen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle rechtsfähigen Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei jeder Kandidat von zwei Mitgliedern vorgeschlagen werden muss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die VereinsgründerInnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die GründerInnen des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Eröffnung des Konkurses über ein Mitglied, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle Bestimmungen dieses Statuts und des VereinsG betreffend Mitglieder sind bis zum tatsächlichen Austritt eines Mitgliedes anzuwenden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit
der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund, wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder unehrenhaften Verhaltens ausschließen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(3) Jedem Mitglied ist auf Verlangen vom Vorstand das Statut des Vereins auszufolgen.
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach allen Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Jedes Vereinsmitglied ist teilnahmeberechtigt.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers bzw. der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) oder
e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin / eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
stattfinden. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann innerhalb von vier Wochen abzuhalten.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c), durch eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer bzw. die RechnungsprüferInnen (Abs. 3 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin / einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) An der Generalversammlung können alle Mitglieder (§ 4) teilnehmen. Ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen nur ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei aber jedes anwesende Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten kann.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, außer das Gesetz oder dieses Statut bestimmen etwas Anderes.
(9) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihr/e/sein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über das Jahresbudget,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen,
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und dem Verein,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins und
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und besteht aus sechs
Mitgliedern:
a) Obfrau/Obmann und StellvertreterIn,
b) SchriftführerIn und StellvertreterIn,
c) KassierIn und StellvertreterIn
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Fällt ein Vorstandmitglied überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden. Jede Vorstandsfunktion ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung von ihrer/ihrem/seiner/seinem StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse, sofern andere Bestimmungen dieses Statuts oder das Gesetz nichts Anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung ihr/e/sein/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.
(11) Tritt nur ein Vorstandsmitglied zurück, übernimmt deren/dessen StellvertreterIn die Funktion bis zur nächsten Generalversammlung, in der ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen ist. Dies gilt sinngemäß auch bei Tod eines Vorstandsmitgliedes.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a – c dieser Statuten,
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
h) Anzeige jeder Änderung der Statuten bei der Vereinsbehörde innerhalb eines Monats.
§ 13: Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr/e/seine StellvertreterIn sowie die/der SchriftführerIn unterstützt sie/ihn hierbei.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) der Unterschrift der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers und in allen anderen Angelegenheiten der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die/der Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung (Rechnungslegung) des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. RechnungsprüferInnen dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand innerhalb von vier Monaten ab Übergabe der Unterlagen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Für die Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen des § 11 Abs 8 bis 10 dieses Statuts sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Daraufhin hat der Vorstand binnen 7 Tagen den anderen Streitteil aufzufordern ebenfalls – binnen 14 Tagen - ein weiteres Mitglied als SchiedsrichterIn namhaft zu machen. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die genannten SchiedsrichterInnen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit übernimmt ein allenfalls bestellter Abschlussprüfer die Position des Vorsitzenden. Ist kein Abschlussprüfer bestellt, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.